Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
Leistung Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
- Gewerbsmäßiger Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle
- Zugänglichkeit für jedermann oder bestimmte Personenkreise
- vorübergehender Betrieb aus einem bestimmten Anlass:
- Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn
- Verwendung des Online-Assistenten oder des Vordrucks entsprechend § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev)
- zuständige Stelle: Örtliche Ordnungsbehörden
- Bitte nutzen Sie zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach Möglichkeit den Online-Assistenten im Serviceportal der Stadt Oranienburg in der Dienstleistung "Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend":
- Wenn Sie diese Dienstleistung bereits über das Oranienburger Service-Portal OpenRathaus aufrufen, nutzen Sie die Schaltfläche / den Link zum Online-Assistenten in der rechten Randspalte (in der mobilen Ansicht ganz unten am Seitenende)
- Wenn Sie diese Informationen über ein anderes Verwaltungsportal aufrufen, folgen Sie dem Direktlink zur Dienstleistung: Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend (im Serviceportal der Stadt Oranienburg).
Leistungsbeschreibung
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt und/oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte oder die Stelle, an welcher der Getränkeausschank und/oder die Speisenverarbeitung jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen. Alternativ ist die Verwendung eines Online-Assistenten möglich.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen unter anderem in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
- Straußwirtschaft
- Als Betriebsart kommen in Oranienburg nicht in Betracht:
-
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
- Straußwirtschaft
- Bitte nutzen Sie zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach Möglichkeit den Online-Assistenten im Serviceportal der Stadt Oranienburg in der Dienstleistung "Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend":
-
- Wenn Sie diese Dienstleistung bereits über das Oranienburger Service-Portal OpenRathaus aufrufen, nutzen Sie die Schaltfläche / den Link zum Online-Assistenten in der rechten Randspalte (in der mobilen Ansicht ganz unten am Seitenende)
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- Wenn Sie diese Informationen über ein anderes Verwaltungsportal aufrufen, folgen Sie dem Direktlink zur Dienstleistung: Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend im Serviceportal der Stadt Oranienburg).
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:
- Lebensmittelüberwachungsbehörde
- untere Bauaufsichtsbehörde
- Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
- Finanzamt
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
Dies gilt auch für Ortsteilfeste, Märkte etc. – und nur dann, wenn nicht bereits die gewerbliche Abgabe von Speisen und Getränken als Gastwirt angemeldet ist (bestehende Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev" oder mittels eines Online-Assistenten
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Welche Gebühren fallen an?
- Gemäß Tarifstelle 2.4.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie und Klimaschutz (MWAEGebO) Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG) (Erstanzeigen)
Verwaltungsgebühr: EUR 38,40
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
- Gemäß Tarifstelle 2.4.2 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (MWAEGebO) Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG)
Verwaltungsgebühr: EUR 15,60
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Welche Fristen muss ich beachten?
Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Bitte nutzen Sie zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach Möglichkeit den Online-Assistenten im Serviceportal der Stadt Oranienburg in der Dienstleistung "Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend":
- Wenn Sie diese Dienstleistung bereits über das Oranienburger Service-Portal OpenRathaus aufrufen, nutzen Sie die Schaltfläche / den Link zum Online-Assistenten in der rechten Randspalte (in der mobilen Ansicht ganz unten am Seitenende)
- Wenn Sie diese Informationen über ein anderes Verwaltungsportal aufrufen, folgen Sie dem Direktlink zur Dienstleistung: Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend im Serviceportal der Stadt Oranienburg).