Gewerbe anmelden
- Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend für:
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde
- Gewerbeanmeldung nötig gleichzeitig mit Beginn des Betriebs
- Ausgenommen von Gewerbeanmeldung sind:
- Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen, Fischerei
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
- Anmeldung ist vorzunehmen von folgenden Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, betrifft zum Beispiel GmbH, AG
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, betrifft zum Beispiel OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt bzw. aufgibt, muss dies bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. In Oranienburg nimmt das Ordnungsamt/Gewerbe Ihre Gewerbean-, -um- oder -abmeldung entgegen und bescheinigt die Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen bei Vorlage aller Unterlagen.
Leistungsbeschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
- Viehzucht
- Ackerbau
- Jagdwesen
- Forstwesen
- Fischerei
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
Manche Gewerbe sind zudem erlaubnispflichtig (z. B. Makler, Bewacher, Betrieb einer Spielhalle). Hier erfolgt eine detaillierte Zuverlässigkeitsprüfung.
Die Verlegung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, ein Wechsel des Gewerbegegenstandes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem früher angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind (GewA 2), müssen ebenfalls durch den Gewerbetreibenden angezeigt werden.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax, E-Mail oder Brief) oder im elektronischen Verfahren anmelden.
- Wenn die Anmeldung schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Anmeldung“ - GewA 1 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular „GewA 1“ liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise wird von dieser zur Verfügung gestellt
- Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Anmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Die für die Anmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Anmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Anmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
Die für die Anmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, Landesimmissionsschutzamt, Deutsche Rentenversicherung, Eichamt, Zollamt, Agentur für Arbeit und gegebenenfalls das Lebensmittelüberwachungsamt, das Registergericht und Ausländerbehörden weiter.
Zuständige Stelle
Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.
Voraussetzungen
Als Gewerbetreibende sind Sie
- eine natürliche Person oder
- eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
- Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
- Bei einem Handwerksbetrieb ist die Handwerkskarte bzw. der Antrag auf Eintragung vorzulegen
- Gewerbemietvertrag (nicht nötig, wenn die Betriebsstätte die Wohnanschrift ist)
- Gewerbeerlaubnis, sofern die Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Ausschank von alkoholischen Getränken, überwachungsbedürfigen Gewerben)
- Bescheinigung in Steuersachen bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Ausschank von alkoholischen Getränken)
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Welche Gebühren fallen an?
Land Brandenburg:
- bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
-
bei juristischen Personen
- mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die für die jeweilige Anmeldung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsbehelf
Kein anfechtender Rechtsbehelf gegen die Empfangsbescheinigung, da diese keine Sachentscheidung enthält. Wird die Empfangsbescheinigung nicht erteilt, kommt gegebenenfalls eine Leistungsklage in Betracht. Gegen einen gesonderten Gebühren- oder sonstigen belastenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; nach erfolglosem Widerspruch ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Anträge / Formulare
Sie möchten oder können unseren Online-Dienst "Gewerbemeldung online" nicht nutzen? Dann haben Sie alternativ die Möglichkeit, die nötigen Formulare hier als PDF-Dateien herunterzuladen, auszudrucken und ausgefüllt mit in die Sprechstunde des Gewerbeamtes zu bringen (Sie erhalten die Vordrucke auch vor Ort im Gewerbeamt).
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Für die Gewerbeanmeldung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten (z.B. Bewachungsunternehmen, Maklertätigkeiten, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler, Aufstellung von Spielgeräten, Spielhallen u.a.) sind entsprechende Erlaubnisanträge vorab zu stellen, sofern die Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Die entsprechenden Formulare und eine Liste notwendiger Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt. Gern können Sie auch einen persönlichen Termin vereinbaren.
Gleiches gilt für die Anmeldung eines Reisegewerbes/ Erteilung einer Reisegewerbekarte sowie die Veranstaltung von Märkten.