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Anmeldung eines Gewerbebetriebs für Gewerbetreibende verpflichtend. Konkrete Fälle:

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe bei der anderen Behörde als Neuerrichtung)
  • die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen
  • zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt bzw. aufgibt, muss dies bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. In Oranienburg nimmt das Ordnungsamt/Gewerbe  Ihre Gewerbean-, -um- oder -abmeldung entgegen und bescheinigt die Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen bei Vorlage aller Unterlagen.

Leistungsbeschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe
  • Verwaltung eigenen Vermögens

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.

Manche Gewerbe sind zudem erlaubnispflichtig (z. B. Makler, Bewacher, Betrieb einer Spielhalle). Hier erfolgt eine detaillierte Zuverlässigkeitsprüfung.

Die Verlegung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde, ein Wechsel des Gewerbegegenstandes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem früher angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind (GewA 2), müssen ebenfalls durch den Gewerbetreibenden angezeigt werden.

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax, E-Mail oder Brief) oder im elektronischen Verfahren anmelden.

  • Wenn die Anmeldung schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Anmeldung“ - GewA 1 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular „GewA 1“ liegt bei der für die Anmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise wird von dieser zur Verfügung gestellt
  • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Anmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die für die Anmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Anmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Anmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.

Die für die Anmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, Landesimmissionsschutzamt, Deutsche Rentenversicherung, Eichamt, Zollamt, Agentur für Arbeit und gegebenenfalls das Lebensmittelüberwachungsamt, das Registergericht und Ausländerbehörden weiter.

Zuständig sind gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV) die örtlichen Ordnungsbehörden.

Sie wollen ein Gewerbe betreiben.

Gewerbetreibende sind

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

 Anzeigepflichtig sind:

  • bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
  • bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
  • bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.

  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte
  • Bei einem Handwerksbetrieb ist die Handwerkskarte bzw. der Antrag auf Eintragung vorzulegen
  • Gewerbemietvertrag (nicht nötig, wenn die Betriebsstätte die Wohnanschrift ist)
  • Gewerbeerlaubnis, sofern die Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Ausschank von alkoholischen Getränken, überwachungsbedürfigen Gewerben)
  • Bescheinigung in Steuersachen bei bestimmten Tätigkeiten (z.B. Ausschank von alkoholischen Getränken)
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Land Brandenburg:

  • bei natürlichen Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 36,60 €
  • bei juristischen Personen
    • mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 66,00 €;
    • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 18,00 €
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 12,00 €

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die für die jeweilige Anmeldung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Sie möchten oder können unseren Online-Dienst "Gewerbemeldung online" nicht nutzen? Dann haben Sie alternativ die Möglichkeit, die nötigen Formulare hier als PDF-Dateien herunterzuladen, auszudrucken und ausgefüllt mit in die Sprechstunde des Gewerbeamtes zu bringen (Sie erhalten die Vordrucke auch vor Ort im Gewerbeamt).

 

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Für die Gewerbeanmeldung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten (z.B. Bewachungsunternehmen, Maklertätigkeiten, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler, Aufstellung von Spielgeräten, Spielhallen u.a.) sind entsprechende Erlaubnisanträge vorab zu stellen, sofern die Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Die entsprechenden Formulare und eine Liste notwendiger Antragsunterlagen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt. Gern können Sie auch einen persönlichen Termin vereinbaren.

Gleiches gilt für die Anmeldung eines Reisegewerbes/ Erteilung einer Reisegewerbekarte sowie die Veranstaltung von Märkten.