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  • Gewerbeummeldung erforderlich bei:
    • Verlegung des Betriebssitzes oder des Sitzes einer Niederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde 
    • Änderung oder Erweiterung der angebotenen Waren oder Leistungen
    • Namensänderung der oder des Gewerbetreibenden
  • Ummeldung ist vorzunehmen von folgenden Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern:
    • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
    • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, betrifft zum Beispiel GmbH, AG
    • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, betrifft zum Beispiel OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG
  • wenn Betriebssitz in andere Gemeinde verlegt wird, muss das Gewerbe nur am neuen Standort angemeldet werden; Abmeldung am alten Standort erfolgt automatisch

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt bzw. aufgibt, muss dies bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. In Oranienburg nimmt das Ordnungsamt/Gewerbe  Ihre Gewerbean-, -um- oder -abmeldung entgegen und bescheinigt die Anzeige innerhalb von 3 Arbeitstagen bei Vorlage aller Unterlagen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.

Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.

Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG) 
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (durch Fax, E-Mail oder Brief) oder im elektronischen Verfahren anmelden.

  • Wenn die Ummeldung schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Ummeldung“ - GewA 2 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular „GewA 2“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise wird von dieser zur Verfügung gestellt.
  • Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der schriftliche oder persönlichen Ummeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
  • Die für die Ummeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Ummeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.

Die für die Anmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, Landesimmissionsschutzamt, Deutsche Rentenversicherung, Eichamt, Zollamt, Agentur für Arbeit und gegebenenfalls das Lebensmittelüberwachungsamt, das Registergericht und Ausländerbehörden weiter.

Örtliche Ordnungsbehörden (§ 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewerberechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).

Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.

  • Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass 
    • Meldebescheinigung
  • Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Gewerbemietvertrag bei der Verlegung des Betriebssitzes (nicht nötig, wenn der Betrieb mit der Ummeldung an die Wohnanschrift verlegt wird)
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAE GebO] Ziff. 2.1.1.2 ff.). Die Gebühr erhöht sich bei der Erweiterung um Ausschank um 12,00 Euro.

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

  • Bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen zzgl. Postlaufzeit, sofern das Ummelde-Formular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Sie möchten oder können unseren Online-Dienst "Gewerbemeldung online" nicht nutzen? Dann haben Sie alternativ die Möglichkeit, die nötigen Formulare hier als PDF-Dateien herunterzuladen, auszudrucken und ausgefüllt mit in die Sprechstunde des Gewerbeamtes zu bringen (Sie erhalten die Vordrucke auch vor Ort im Gewerbeamt).